Montagebedingungen

- Fassung vom 05.11.2020 -

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unsere Montagebedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung bedarf der Schriftform.
    Unsere Montagebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Montagebedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Die Montagebedingungen gelten sinngemäß für uns übernommene Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten.
  4. Unsere Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Umfang der Montage

  1. Die von übernommene Montage beinhaltet, dass die von uns gelieferten Aggregate, Anlagen und Gegenständen in einem mechanisch und elektrisch betriebsbereitem Zustand gesetzt werden. Die Übernahme weiterer Leistungen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
  2. Nicht zu unseren Leistungen gehören bauseits bzw. vom Besteller zu erbringende Arbeiten. Hierzu zählen insbesondere die Verlegung und der Anschluss von Versorgungsleitungen jeglicher Art; die Durchführung von Elektroinstallationen; Beton-, Mauer-, Stemm-, Putz- sowie Erdarbeiten; die Montage und Inbetriebnahme von Aggregaten, Anlagen und Gegenständen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören; die Stapler-, Hubarbeitsbühnen und/oder Kranstellung, Erwirkung der Baugenehmigung und die Erstellung einer prüffähigen Statik.
  3. Eine, nach einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, gegebenenfalls erforderlichen Abnahme gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang. Es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Falls nicht anders vereinbart, werden unsere Leistungen nach Zeit und Aufwand berechnet. Die gültigen Verrechnungssätze werden auf dem Angebot, sowie der Auftragsbestätigung angegeben.
  2. Ein Pauschalpreis muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Bei der Kalkulation des Pauschalpreises wird von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:
     
    • Unsere Mitarbeiter bzw. das von uns beauftrage Unternehmen kann frist- und termingerecht mit der Montage beginnen.
    • Die Montage erfolgt zu unseren üblichen Arbeitszeiten und –tagen
      (Mo.-Do. von 7-17 Uhr; Fr. von 7-13 Uhr).
    • Die Montage verfügt über einen normalen und ununterbrochenen Verlauf.
    Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

    Sollten die vorgenannten Kalkulationsvoraussetzungen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht eintreffen oder vorliegen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für vom Besteller gewünschte Änderungen an den übernommenen Montageleistungen.
  3. Als Nachweis der erbrachten Leistung dienen die Arbeitsnachweise unserer Monteure. Nach Möglichkeit werden diese dem Besteller zur Unterzeichnung vorgelegt.
  4. Unsere Preise werden immer als Nettopreis angegeben. Das heißt, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen und wir in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 4 Pflichten des Bestellers

  1. Der Besteller verpflichtet sich sämtliche notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen. Diese müssen frühzeitig eingeholt werden, damit eine zeitgerechte und ungestörte Durchführung der Arbeiten möglich ist.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, die termin- und fristgerechte Durchführung der von uns übernommen Leistungen in jeder Hinsicht zu unterstützen.
    Wurde nichts anderes vereinbart, müssen insbesondere folgende Lieferungen und Leistungen vom Besteller termin- und fristgerecht durchgeführt bzw. bereitgestellt werden:
    • Der Besteller verpflichtet sich ankommendes Material abzuladen, zur Montagestelle zu transportieren und fachgerecht zu lagern. Weiterhin hat er das bereitgestellte Material gegen Feuer, Wasser, Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
    • Bereitstellung einer für nicht geländegängige Lastkraftwagen und Autokrane befahrbare Zufahrt zur Montagestelle.
      Diese Zufahrt muss während der gesamten Durchführungszeit befahrbar sein.
    • Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für den Zwischentransport und Ladearbeiten.
    • Bereitstellung von für die Montage benötigten Hebe- und Anschlagmittel, berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmittel, benötigte Energie (Strom, Wasser, Pressluft, Schweißgase, Brennstoffe, …) und entsprechender Anschlüsse an der Montagestelle.
    • Ausreichende Beleuchtung der Montagestelle.
    • Nach einer Lagerung des von uns gelieferten Materials gegebenenfalls dessen Reinigung und den Transport zur Montagestelle.
    • Bei mehrtägigen Montageeinsätzen sind darüber hinaus, trockene und abschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Montagestelle bereitzustellen. Diese müssen sich für die Lagerung von Werkzeugen und sonstigen Werkgegenständen eignen.
    • Für unsere Monteure sind sanitäre Einrichtungen, sowie beheizte, beleuchtete Räume für Pausen bereitzustellen.
    • Bereitstellung von Schutzkleidungen und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände auf der Montagestelle benötigt werden.
    • Bereitstellung aller bauseits zu erbringenden Leistungen. Insbesondere hat der Besteller darauf zu achten, dass Toleranzen abgestimmter Pläne, Zeichnungen, usw. eingehalten werden.
  3. Der Besteller muss gewährleisten, dass unsere Mitarbeiter unverzüglich nach Ankunft mit den übernommenen Leistungen beginnen können. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Arbeiten ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Störungen, welche vom Besteller zu vertreten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Kann die Montage durch einen einzelnen Mitarbeiter durchgeführt werden, stellt der Besteller eine weitere Aufsichtsperson zur Absicherung zur Verfügung.
  5. Kommt der Besteller den vorangegangenen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, ihm für die Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass die Nachfrist gegebenenfalls nur wenige Stunden betragen kann.
    Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die vom Besteller zu erfüllenden Tätigkeiten an seiner Stelle auf seine Kosten vorzunehmen.
    Etwaige weitere gesetzliche Rechte und Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Sicherheit und Unfallverhütung

  1. Die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen sind rechtzeitig vor Montagebeginn durch den Besteller bekannt zu geben.
  2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen an der Montagestelle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen.
    Bereitgestellte Hilfsmittel müssen den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
  3. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter über die bestehenden Sicherheitsvorschriften unterrichtet werden. Weiterhin ist er für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zuständig.

§ 6 Fristen und Gefahrenübergang

Neben den Bestimmungen unserer allgemeinen Verkaufsbedingungen geltend für Montagearbeiten nachfolgende besondere Regelungen:

  1. Werden durch vom Besteller zu vertretende Umstände Wartezeiten, Unterbrechungen oder mehrmalige Anreisen erforderlich, können diese gemäß unseren geltenden Montageverrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Wird durch vom Besteller zu vertretende Umstände die Montage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Besteller über.
  3. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er ganz oder teilweise vom Montageauftrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung bzw. Nichterfüllung bestehen nur gemäß den Regelungen in unseren allgemeinen Verkaufsbedingungen.
    Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

§ 7 Abnahme

  1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung des Liefergegenstands stattgefunden hat.
    Über das Ergebnis der Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen und zu unterschreiben.
  2. Wurden die Arbeiten nicht vertragsgemäß durchgeführt, sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet.
    Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den der Besteller zu vertreten hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.
  3. Erfolgt die Abnahme durch den Besteller trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 nicht, gilt die Abnahme innerhalb von einer Woche nach Anzeige der Montagebedingungen als erfolgt.
  4. Die Abnahme gilt in jedem Falle als erfolgt, wenn der Besteller den Liefergegenstand nutzt.
  5. Der Liefergegenstand darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle vom Besteller zu erfüllenden gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften erfüllt sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Abnahme nicht automatisch zur Inbetriebnahme und Nutzung berechtigt.

§ 8 Schlussbestimmungen

Ergänzend zu den vorgenannten Regelungen gelten unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen.