Prüffristen für Güteraufzüge: Gesetzliche Vorgaben und Betreiberpflichten

Nicht alle Güteraufzüge unterliegen denselben gesetzlichen Prüfvorschriften. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Prüffristen für Güteraufzüge, die nicht der Aufzugsrichtlinie unterliegen, sowie über die Prüfanforderungen im gewerblichen und privaten Bereich.

Welche Güteraufzüge sind von der Prüfpflicht ausgenommen?

Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf Güteraufzüge, die nicht unter die Aufzugsrichtlinie (2014/33/EU) fallen. Damit ein Aufzug dieser Kategorie zugeordnet wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Keine Personenbeförderung: Der Aufzug darf ausschließlich für den Transport von Gütern genutzt werden.
  • Begrenzte Geschwindigkeit: Die maximale Fahrgeschwindigkeit darf 150 mm/s nicht überschreiten.

Da diese Aufzüge nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen, entfällt die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV, DEKRA, GTÜ oder SGS. Ebenso ist keine Inbetriebnahmeprüfung durch eine ZÜS erforderlich. Stattdessen erfolgt die Konformitätsbewertung durch den Hersteller oder Inverkehrbringer.

Hinweis: Auch wenn keine gesetzliche Prüfpflicht durch eine externe Überwachungsstelle besteht, können Betreiber auf Wunsch eine freiwillige Prüfung durch einen Sachverständigen veranlassen.

Weiterführende Informationen: Mehr dazu im Artikel Muss jeder Aufzug vom TÜV geprüft werden?

Gewerblich oder privat: Welche Vorschriften gelten?

Ob und welche Prüffristen für einen Güteraufzug gelten, hängt auch von der Nutzung ab. In Unternehmen und Betrieben gelten strengere Vorschriften als im privaten Bereich.

Gewerblicher Einsatz

Im gewerblichen Bereich gilt ein Güteraufzug als Arbeitsmittel und unterliegt damit den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie den Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Betreiber müssen dabei insbesondere folgende Punkte beachten:

  • UVV-Prüfung: Eine jährliche Prüfung gemäß UVV ist erforderlich. Diese muss durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
  • Fachliche Qualifikation: Die befähigte Person muss über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die Sicherheit des Aufzugs korrekt beurteilen zu können.
  • Prüfintervalle: Die Häufigkeit und der Umfang der Prüfungen werden vom Betreiber festgelegt. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV. Die Anlagendokumentation des Herstellers kann als Orientierung dienen.

Privater Einsatz

Für privat genutzte Güteraufzüge gelten weniger strenge Vorschriften. Es besteht keine gesetzliche Prüfpflicht. Dennoch ist der Betreiber für die Sicherheit der Anlage verantwortlich.

Darüber hinaus können Versicherungen verlangen, dass die Anlage gemäß den Herstellervorgaben geprüft wird. Dies kann eine indirekte Prüfverpflichtung darstellen.



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