Muss jeder Aufzug vom TÜV geprüft werden?
Eine häufig gestellte Frage beim Kauf unserer Aufzüge lautet: Ist eine jährliche Prüfung durch den TÜV oder der DEKRA erforderlich?
Die Antwort ist: Nein. Eine Prüfung durch einen externen Sachverständigen ist möglich, aber für unsere Aufzüge nicht vorgeschrieben.
Warum ist das so? Erfahren Sie mehr im nachfolgenden Artikel.
Woraus ergibt sich eigentlich die Prüfpflicht?
Die Prüfpflicht für Aufzüge ergibt sich aus dem Produktsicherheitsgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und der Aufzugsrichtlinie.
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten dabei folgende Vorgaben:
- Hauptprüfung alle zwei Jahre: Alle zwei Jahre ist eine große Hauptprüfung durch die DEKRA, den TÜV oder eine andere zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Dabei werden neben den Sicherheitseinrichtungen auch das Fahrverhalten und andere relevante Funktionen geprüft.
- Zwischenprüfung einmal jährlich: Neben den Hauptprüfungen ist eine jährliche Zwischenprüfung erforderlich, bei der die Sicherheitseinrichtungen und Notfallsysteme getestet werden.
Die durchgeführten Prüfungen sind durch eine gut sichtbare Prüfplakette kenntlich zu machen, damit Nutzer auf einen Blick erkennen können, ob die vorgeschriebenen Prüfzyklen eingehalten wurden.
Welche Aufzüge müssen geprüft werden?
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung gelten alle Aufzüge, die dem Personentransport dienen, als überwachungsbedürftige Anlagen.
Davon ausgenommen sind Treppenlifte und Behindertenhebebühnen. Aufgrund ihrer Bauweise zählen sie nicht zu den Aufzügen und gehören daher nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Dies gilt jedoch nur für eine Förderhöhe von unter 3 Metern – darüber hinaus fallen auch Behindertenhebebühnen und Treppenlifte in die Überwachungspflicht.
Nun könnte man meinen: Ein Güteraufzug dient dem reinen Warentransport, also ist er nicht von der Überwachungspflicht betroffen. Dies stimmt so nicht. Hier hilft ein Blick in die Aufzugsrichtline – derzeit die Richtlinie über Aufzüge 2014/33/EU des europäischen Parlaments. Diese legt fest, dass Aufzüge, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, der Prüfpflicht unterliegen:
Der Aufzug dient
- der Personenbeförderung oder
- der kombinierten Personen- und Güterbeförderung oder
- dem reinen Transport von Gütern.
Das würde also alle Aufzugsarten betreffen! Grundsätzlich gilt: Jeder Aufzug wird erst einmal als überwachungsbedürftige Anlage betrachtet. Allerdings führt die Richtlinie einige Ausnahmen auf:
- Aufzüge mit einer maximalen Geschwindigkeit von 0,15 m/s;
- Baustellenaufzüge;
- Seilbahnen;
- Spezialaufzüge für den militärischen Sektor oder für die öffentliche Sicherheit;
- Hubarbeitsbühnen;
- Schachtförderanlagen;
- Theaterhebebühnen;
- usw.
Wieso gilt diese Prüfpflicht nicht für unsere Güteraufzüge?
Unsere Güteraufzüge sind von der Aufzugsrichtlinie ausgenommen, da sie stets mit einer Geschwindigkeit von unter 0,15 m/s fahren. Dadurch gelten sie nicht als überwachungsbedürftige Anlagen. Die regelmäßigen Prüfungen müssen daher nicht von externen Prüforganisationen wie dem TÜV oder der DEKRA durchgeführt werden.
Müssen unsere Güteraufzüge also gar nicht geprüft werden?
Auch wenn eine jährliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle wie dem TÜV oder der DEKRA nicht vorgeschrieben ist, bedeutet das nicht, dass überhaupt keine Prüfungen erforderlich sind.
Wird unser Güteraufzug im gewerblichen Umfeld eingesetzt, ist er wie jedes andere Arbeitsmittel zu behandeln. Das bedeutet, dass zumindest die Prüfungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Betriebssicherheitsverordnung jährlich durchzuführen sind.
Zudem schreibt jeder Hubtischhersteller bestimmte Prüfzyklen für seine Maschinen und Anlagen vor. Unsere Vorgaben für Scherenhubtische finden Sie zum Beispiel im Artikel: Wartungsarbeiten am Scherenhubtisch.
Diese Prüfungen müssen nicht durch den TÜV oder die DEKRA erfolgen, sondern können von jeder befähigten Person durchgeführt werden. Um Kosten zu sparen, können Sie die notwendigen Prüf- und Wartungsarbeiten auch kombinieren. Auf Wunsch bieten wir diesen Service selbstverständlich für die von uns hergestellten Anlagen an.
Sollten Sie Fragen haben, finden Sie hier den richtigen Ansprechpartner. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
Kommentare (8)
Jens Eitz
amGruß,
oder Sie erklären mir den Unterschied.
Markus Janzen
amin dem Artikel wird erwähnt, dass alle zwei Jahre eine Hauptprüfung durchgeführt werden muss und in den Zwischenjahren eine Zwischenprüfung. Wie Sie richtig erkannt haben, bedeutet dies, dass bei (bestimmten) Aufzugstypen jedes Jahr eine Prüfung durchgeführt werden muss. Entfernt vergleichbar ist dies ggf. mit der Inspektion eines Autos. Auch hier müssen Sie jedes Jahr zur Inspektion, allerdings ist nicht in jedem Jahr eine große Inspektion erforderlich.
Wenn Sie sich nur auf den Einleitungstext und den ersten Abschnitt beziehen, empfehle ich die Lektüre des gesamten Artikels. Wenn Sie den Abschnitt "Wieso müssen unsere Güteraufzüge nicht geprüft werden?" lesen, erhalten Sie die Antwort, wieso eine solche Prüfung bei dem von uns vertriebenen Aufzugstypen nicht erforderlich ist (Kurzform: Sie fallen nicht unter die Aufzugsrichtlinie, erläutert wird dies in dem Abschnitt "Welche Aufzüge müssen geprüft werden?").
Mit freundlichem Gruß
Markus Janzen
Jannick Göppert
amkönnen Sie mir sagen, wo ich die Ausnahme zur Prüfung für Aufzüge finde, die langsamer als 0,15 m/s sind?
Vielen Dank.
Markus Janzen
amleider lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten.
Vielmehr müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:
1. Der entsprechende Aufzug darf nicht unter die Aufzugsrichtlinie fallen
Jeder Aufzug, welcher entweder eine Geschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s aufweist oder bei dem Personen mitfahren, fällt unter die Aufzugsrichtlinie. Sollte der von Ihnen eingesetzte Aufzug neben der geringen Geschwindigkeit auch keine Personenmitfahrt ermöglichen, besteht die Möglichkeit, dass die Aufzugsrichtlinie nicht angewendet werden muss. Im Detail sind hier allerdings die Voraussetzungen der Aufzugsrichtlinie zu prüfen.
2. Die anzuwendende Norm/Richtlinie schreibt eine entsprechende Prüfung nicht vor
Wurde festgestellt, dass die Aufzugsrichtlinie nicht anzuwenden ist, muss nun ermittelt werden, welche andere Richtlinie oder harmonisierte Norm anzuwenden ist, da sich auch aus anderen Vorschriften eine etwaige Prüflicht ergeben könnte.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Antwort weiterhilft, wenn auch die Klärung weiter Arbeitsschritte Ihrerseits erfordert.
Mit freundlichem Gruß
Markus Janzen
Stefan Oswald
amder Aufzug in unserem 5-stöckigem Wohngebäude wird seit vielen Wochen modernisiert. Während dieser Modernisierung kann der Aufzug auch nicht benutzt werden. Meine Frage wäre nun, ob nach Abschluss dieser Modernisierung und vor Inbetriebnahme durch die Wohnmieter eine Betriebsprüfung durch die Dekra oder den TüV durchgeführt werden müssen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Oswald
Markus Janzen
amJa, normalerweise muss nach Abschluss einer Modernisierung eines Aufzugs und vor der Inbetriebnahme eine sicherheitstechnische Überprüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung stellt sicher, dass der modernisierte Aufzug sicher und nach den neuesten technischen Standards funktioniert.
In Deutschland sind Organisationen wie der TÜV (Technischer Überwachungsverein) oder die DEKRA (Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungsverein) zuständig für die Durchführung dieser Prüfungen. Sie stellen nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass der Aufzug den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht und für den Betrieb freigegeben ist.
Mit freundlichem Gruß
Markus Janzen
Birgit Wulf
amMarkus Janzen
amvielen Dank für Ihre Nachricht.
Aufgrund der Personenmitfahrt wird dieser Aufzug trotz der geringen Fördergeschwindigkeit unter die Aufzugsrichtlinie fallen, dementsprechend zählt er zu den überwachungsbedürftigen Anlagen und muss jährlich von einem externen Sachverständigen geprüft werden.
Mit freundlichem Gruß
Markus Janzen